Der Umstieg auf eine effiziente Wärmepumpe wird mit attraktiven staatlichen Zuschüssen unterstützt: Abhängig von Ihrer persönlichen Wohn-, Einkommens- und Gebäudesituation sind aktuell bis zu 80 % Förderung möglich. Mit dem BEG-Förderrechner von STIEBEL ELTRON finden Sie schnell und verständlich heraus, welche Förderung für Ihr Vorhaben infrage kommt.
Der Rechner berücksichtigt unter anderem Gebäudetyp, Wohneinheiten, Selbstnutzung, Einkommen, minderjährige Kinder, bestehende Heizung, Investitionskosten und das ausgewählte STIEBEL-ELTRON-Gerät. Sie erhalten den voraussichtlichen Fördersatz, die mögliche Fördersumme und einen Ausblick auf die Förderentwicklung bis 2030. Das Ergebnis lässt sich transparent nachvollziehen und als PDF für Ihre weitere Beratung und Planung dokumentieren.
Wählen Sie aus, ob die Heizungsanlage in einem bestehenden Wohngebäude oder Nichtwohngebäude erneuert wird. Bei Wohngebäuden richtet sich die Höhe der maximal förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten. Bei Nichtwohngebäuden wird die Fördergrenze anhand der Nettogrundfläche des Gebäudes berechnet. Die Auswahl beeinflusst daher sowohl die weiteren Eingabefelder als auch die maximal mögliche Fördersumme.
Geben Sie an, ob das Gebäude vollständig selbst bewohnt, vollständig vermietet oder teilweise selbst bewohnt und teilweise vermietet wird. Bei einer vermieteten Einliegerwohnung werden zwei Wohneinheiten berücksichtigt: eine selbst genutzte und eine vermietete Wohneinheit. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus werden dabei ausschließlich auf den selbst genutzten Anteil angewendet.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöhen sich die Einkommensgrenzen für den Einkommensbonus einmalig um 10.000 €. Die Anzahl der Kinder spielt dabei keine Rolle. Volljährige Kinder erhöhen die Einkommensgrenzen nicht.
Die Anzahl der Wohneinheiten bestimmt die maximal förderfähigen Kosten. Ab dem 21.07.2026 können für die erste Wohneinheit bis zu 28.000 €, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils bis zu 15.000 € und für jede weitere Wohneinheit jeweils bis zu 8.000 € berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 01.02.2027 und anschließend halbjährlich um jeweils 750 €.
Geben Sie an, wie viele Wohneinheiten von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden. Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus können ausschließlich für selbst genutzte Wohneinheiten berücksichtigt werden. Vermietete Wohneinheiten erhalten diese persönlichen Zusatzboni nicht. Werden mehrere Wohneinheiten von unterschiedlichen Eigentümern selbst genutzt, müssen die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere das Haushaltsjahreseinkommen und minderjährige Kinder, grundsätzlich für jeden Eigentümerhaushalt separat geprüft werden.
Bei Nichtwohngebäuden wird die Höhe der maximal förderfähigen Kosten anhand der Nettogrundfläche des Gebäudes berechnet. In den Förderbedingungen der KfW wird hierfür der Begriff Nettoraumfläche (NRF) verwendet. Maßgeblich ist die gesamte Nettoraumfläche des Gebäudes gemäß den jeweils gültigen Förderbedingungen. Je größer die berücksichtigte Fläche ist, desto höher können die maximal förderfähigen Kosten ausfallen, auf die der jeweilige Fördersatz angewendet wird.
Maßgeblich ist der Durchschnitt des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor der Antragstellung. Bei gemeinsam veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Personen maßgeblich. Es handelt sich nicht um das Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern um das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen.
Der Einkommensbonus wird ausschließlich für selbstgenutztes Wohneigentum gewährt und richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen. Ohne Kind beträgt der Einkommensbonus 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €. Dadurch gelten die Einkommensgrenzen von 40.000 €, 50.000 € bzw. 60.000 €. Der Zuschlag wird unabhängig von der Anzahl der Kinder nur einmal pro Haushalt berücksichtigt. Volljährige Kinder erhöhen die Einkommensgrenzen nicht. Bei mehreren selbstgenutzten Wohneinheiten unterschiedlicher Eigentümer ist das Haushaltsjahreseinkommen für jeden Eigentümerhaushalt separat zu prüfen.
Die Art Ihrer bestehenden Heizung ist entscheidend für die Ermittlung der möglichen Förderung. Für den Klimageschwindigkeitsbonus wird zwischen verschiedenen Heizungsarten unterschieden. Beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung kann der Bonus grundsätzlich gewährt werden. Beim Austausch einer Gas-Zentralheizung oder Biomasseheizung muss die Heizungsanlage zum Zeitpunkt der Antragstellung zusätzlich mindestens 20 Jahre in Betrieb sein. Wärmepumpen, Elektro-Zentralheizungen und sonstige Wärmeerzeuger erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht. Maßgeblich sind die jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Förderbedingungen der KfW.
Geben Sie an, ob die bestehende Heizungsanlage bereits mindestens 20 Jahre in Betrieb ist. Das Alter ist für den Klimageschwindigkeitsbonus nur bei Gas-Zentralheizungen und Biomasseheizungen entscheidend. Diese erhalten den Bonus nur bei einer Betriebszeit von mindestens 20 Jahren. Bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen ist das Alter für den Bonus nicht relevant. Bestehende Wärmepumpen, Elektro-Zentralheizungen und sonstige Wärmeerzeuger erhalten unabhängig vom Alter keinen Klimageschwindigkeitsbonus. Maßgeblich ist das Datum der ersten Inbetriebnahme.
Wählen Sie aus, ob die Wärmepumpe allein oder gemeinsam mit einem weiteren Wärmeerzeuger betrieben werden soll. Bei solchen bivalenten oder hybriden Heizsystemen übernimmt die Wärmepumpe nur einen Teil der Wärmeversorgung, während beispielsweise ein Gas- oder Ölkessel, eine Solarthermieanlage oder die Fernwärme den übrigen Bedarf abdeckt. Für die Förderung werden grundsätzlich nur die förderfähigen Bestandteile der neuen Heizungsanlage sowie die dazugehörigen förderfähigen Umfeldmaßnahmen berücksichtigt. Kosten für nicht förderfähige Anlagenbestandteile, zum Beispiel einen neu eingebauten Gas- oder Ölkessel, dürfen nicht in die förderfähigen Kosten der Wärmepumpe eingerechnet werden. Die Auswahl ist deshalb wichtig, damit der förderfähige Anteil der Investitionskosten möglichst realistisch ermittelt werden kann. Voraussetzung für die Förderung ist außerdem, dass die Wärmepumpe und das Gesamtsystem die jeweils geltenden technischen Förderanforderungen erfüllen.
Die Wärmequelle beschreibt, aus welcher Energiequelle die Wärmepumpe ihre Umweltenergie gewinnt. Je nach Wärmequelle kommen unterschiedliche Wärmepumpensysteme und Geräte zum Einsatz. Die Auswahl dient der Ermittlung geeigneter Wärmepumpen sowie der technischen Auslegung Ihrer Heizungsanlage. Mit der Förderänderung zum 21.07.2026 hat die Wärmequelle keinen Einfluss mehr auf einen zusätzlichen Förderbonus. Der bisherige Effizienzbonus für Erdreich-, Grundwasser- oder Abwasser-Wärmepumpen wurde abgeschafft.
Wählen Sie das geplante Wärmepumpenmodell aus. Die Auswahl dient zur Ermittlung der technischen Eigenschaften und Fördervoraussetzungen des Geräts. Hierzu zählen unter anderem die technischen Mindestanforderungen, die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz, die Schallwerte sowie weitere gerätespezifische Eigenschaften. Ab dem ersten Quartal 2027 kann für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union ein Wertbonus von 15 % berücksichtigt werden. Ab dem 01.01.2028 werden außerdem nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert.
Geben Sie die voraussichtlichen Investitionskosten für Ihre neue Heizungsanlage ein. Hierzu zählen neben der Wärmepumpe unter anderem auch die Kosten für Lieferung, Installation, Inbetriebnahme sowie förderfähige Umfeldmaßnahmen wie beispielsweise Rohrleitungsarbeiten, ein Pufferspeicher, der hydraulische Abgleich oder notwendige Anpassungen des Heizungsverteilungssystems. Bei bivalenten oder hybriden Heizungsanlagen dürfen nur die förderfähigen Kosten der Wärmepumpe und der zugehörigen förderfähigen Maßnahmen berücksichtigt werden. Kosten für nicht förderfähige Anlagenbestandteile, beispielsweise einen neuen Gas- oder Ölkessel, dürfen nicht angesetzt werden. Der Förderrechner begrenzt die Berechnung automatisch auf die jeweils maximal förderfähigen Kosten gemäß den aktuell gültigen Förderbedingungen.
Neu eingebaute Wärmepumpen müssen außerdem über eine interoperable digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG und zur Anbindung an ein intelligentes Messsystem sowie ein Energiemanagementsystem verfügen. Ist noch kein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung vorhanden, muss dessen Einbau nach der Inbetriebnahme der Wärmepumpe vom Antragsteller beauftragt werden.
Ab dem ersten Quartal 2027: Für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union ist ein Wertbonus von 15 % vorgesehen. Der genaue Starttermin und die erforderlichen Nachweise werden in einem ergänzenden Infoblatt festgelegt.
Ab 01.07.2027: Die digitale Schnittstelle muss zusätzlich einem Format gemäß dem europäischen Code of Conduct for Energy Smart Appliances entsprechen, beispielsweise EEBUS gemäß VDE-AR-E 2829-6.
Ab 01.01.2028: Es werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert.
Die Auswahl einer im Wärmeerzeugerportal gelisteten Wärmepumpe dient als Nachweis der gerätebezogenen Förderfähigkeit. Projektbezogene Voraussetzungen müssen zusätzlich eingehalten werden. Nachweis über die Jahresarbeitszahlberechnung gemäß VDI 4650 Blatt 1 - Nutzen Sie unseren Jahresarbeitszahlrechner Wärmepumpen-Energielabel mit jahreszeitbedingter Raumheizungseffizienz und Schallangaben Interesse an einer kostenlosen Online-Schulung zum Thema Förderung? Jetzt direkt Online einen Förderantrag stellen