Kältemittel in Wärmepumpen
Kältemittel in Wärmepumpen werden aktuell kontrovers diskutiert. Eine Frage, die besonders brennt: Was sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor? Darüber und über weitere Punkte haben wir uns mit Henry Wöhrnschimmel, dem Fachexperten für Kältemittel vom BAFU, unterhalten.
Energy Today: Wir erhalten fast täglich Fragen zur Situation der Kältemittel in Wärmepumpen. Wie sind die gesetzlichen Bestimmungen? Und wie sieht die weitere Entwicklung der kommenden Jahre aus?
Henry Wöhrnschimmel: Aktuell dürfen in der Schweiz Wärmepumpen mit konventionellen Kältemitteln wie R-410A oder R-134A weiterhin abgegeben werden. Dies soll in den kommenden Jahren jedoch wesentlich eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen werden dabei möglichst präzise an die Regelungen der EU F-Gas Verordnung angeglichen. Dies liegt nahe, da der Markt für Wärmepumpen heute grösstenteils auf Serienprodukten aus dem Ausland basiert.
Die EU hat am 5. Oktober 2023 in einer Pressemitteilung weitreichende Neuregelungen betreffend F-Gas-Verordnung publiziert. Wie ist die Haltung des BAFU dazu und mit welchen Änderungen muss in der Schweiz gerechnet werden?
In der Pressemitteilung der EU geht es um eine provisorische politische Einigung zwischen dem EU-Rat und dem EU-Parlament. Darin enthalten sind einige Grundzüge der Einigung, es fehlen jedoch noch etliche Details (z.B. Regelungen zu bestimmten Anlagentypen, Grenzwerte). Der Entwurfstext muss nun noch dem Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten (COREPER) und dem Umwelt-Komitee des EU-Parlamentes vorgelegt werden, bevor eine formelle Annahme erfolgen kann. Das BAFU wird den definitiven Beschluss abwarten und darauf basierend einen Anpassungsentwurf für die Regelungen in der ChemRRV zu Wärmepumpen erarbeiten. Dafür werden wir die Branche konsultieren.
In der Revision der Regelung der Kältemittel in der Schweiz wird eine Verschärfung der Inverkehrbringungsverbote von Wärmepumpen mit gewissen Kältemitteln vorgesehen. Können Sie uns etwas Genaueres bezüglich Zeitraum sowie der Höhe des GWP-Wertes sagen?
Der aktuelle Revisionsentwurf der ChemRRV enthält lediglich ein neues Inverkehrbringungsverbot für Monosplit-Wärmepumpen mit weniger als 3 kg Füllmenge, deren Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist. Diese Regelung ist dem Entwurf der F-Gas Verordnung der Europäischen Union angelehnt und soll in der Schweiz ab dem 1. Januar 2025 gelten. Weitere Einschränkungen für Wärmepumpen werden wir prüfen, sobald die F-Gas Verordnung beschlossen ist.
Es kursiert die Aussage, dass das Kältemittel R-410A (GWP 2088) nur noch bis 2025 zugelassen sei. Wie interpretieren Sie die gesetzliche Situation in diesem Zusammenhang?
Wichtig ist dabei, dass die Regelungen in der Schweiz (heute wie auch die anstehende Revision) vorwiegend das Inverkehrbringen neuer Anlagen betreffen, nicht aber den Betrieb bestehender Anlagen.
Das heisst also, dass sich Anlagenbesitzer durchaus darauf verlassen können, dass solche Wärmepumpen für die gesamte Lebensdauer des Gerätes zugelassen sein werden?
Ja. Die Einschränkungen von Anlagen in der Schweiz betreffen vor allem das Inverkehrbringen neuer und nicht den Betrieb bestehender Wärmepumpen.
Es bestehen Bedenken, dass die bestehenden Wärmepumpen mit den aktuell eingesetzten Kältemitteln in Zukunft nicht mehr gewartet oder repariert werden könnten. Gibt es diesbezüglich eine offizielle Erklärung von Seiten des BAFU?
Ein Nachfüllverbot, welches aktuell für Kältemittel mit Treibhauspotenzial > 2500 besteht, ist zurzeit für andere Kältemittel mit GWP < 2500 (wie beispielsweise das R-410A mit GWP 2088) nicht vorgesehen. Sollte dies jedoch im EU-Recht eingeführt werden, wird das BAFU eine Angleichung der Regelung in der Schweiz prüfen.
Sollte die Schweiz ihre Regelungen an die EU F-Gas Verordnung anpassen: Kann dennoch davon ausgegangen werden, dass es (auch nach 2025) zu keinem Verbot bestehender Anlagen kommen wird?
Ausser dem Nachfüllverbot ab 2030 für alle Kältemittel mit GWP ≥ 2500 ist keine Beschränkung vorgesehen, welche den Betrieb oder die Wartung bestehender Anlagen verunmöglichen würde – weder in der F-Gas Verordnung noch in der ChemRRV.
Da ein Nachfüllverbot für Kältemittel mit GWP < 2500 nicht vorgesehen ist, müssen sich Wärmepumpenbesitzer bestehender Anlagen also keine Sorgen machen? Sie werden ihre Anlage nicht aufgrund von überarbeiteten gesetzlichen Bestimmungen ersetzen müssen?
Für Anlagen mit Kältemittel GWP < 2500 (wie beispielsweise R-410A) ist kein vollständiges Nachfüllverbot vorgesehen. In der EU ist aktuell lediglich eine künftige Beschränkung auf das Nachfüllen mit regenerierten Kältemitteln in Diskussion. Betreiber solcher Anlagen werden daher nicht durch rechtliche Vorgaben zu einem frühzeitigen Anlagenersatz gezwungen sein.
Wissenswertes über Wärmepumpen: